S A T Z U N G

des
FÖRDERVEREIN/Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (FVLS)

– Stand: 21. April 2021 –

Präambel:

Die nachfolgenden Ausführungen der Satzung gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, wobei lediglich die männliche Darstellung in der Schriftform gewählt wurde.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „FÖRDERVEREIN/Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (FVLS)“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler einzutragen. Sitz des Vereins ist Ottweiler. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
  • Interesse für die Heimatgeschichte zu wecken,
  • ihre wissenschaftliche Erforschung zu pflegen und zu publizieren,
  • die Pflege, Erhaltung und Sammlung von Kulturwerten,
  • die Förderung der Denkmalpflege.
Der Verein hat insbesondere die Aufgaben:
  • Das Interesse und Verständnis für die Geschichte und die Denkmalpflege über das Saarland hinaus, im Gesamtbereich der Großregion auf breitester Grundlage anzuregen und zu fördern,
  • die wissenschaftliche Erforschung und die praktischen Aktivitäten in diesen Bereichen zu unterstützen und
  • die Öffentlichkeit für die Heimatgeschichte zu sensibilisieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den „Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (VLS)“.

Der Verein unterstützt den „Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (VLS)“ insbesondere finanziell

  • beim Betrieb der Geschäftsstelle
  • bei der Verleihung von Preisen und bei der Durchführung von Fahrten und
  • Tagungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, um die Arbeit des VLS nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Satzung des Fördervereins – „Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (VLS)“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden
    juristische Personen
    und natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein berührt nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder des VLS.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Für die Beschlussfassung über den Ausschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6 Mittel des Vereins

  1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand und aus Spenden.
  2. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Veranstaltungen durchzuführen.
  3. Zuschüsse zur Kameradschaftspflege dürfen lediglich aus Erlösen von Veranstaltungen getragen werden.
  4. Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Vereinsguthabens getätigt werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im 1.Quartal fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung von 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung per Brief- oder Mail Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
    • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    • Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Wenn ein Mitglied es verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
    • Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
    • Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform.
    • Die Mitgliederversammlung kann die mit der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung, durch Beschlüsse ergänzen oder ändern (Dringlichkeitsanträge). Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    • Anträge, die auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins gerichtet sind, können nicht als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden
    • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Wahl zweier Kassenprüfer alle drei Jahre und Entgegennahme des Kassenprüfberichts.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des §26 vertreten. Satzung des Fördervereins – „Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (VLS)“.
  4. Die Wahl des Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren.
    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den zwei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder per Mail zwei Wochen vor der Sitzung.
  7. Die Sitzung kann auch in digitaler Konferenz durchgeführt werden.
  8. Die Sitzung wird protokolliert.
  9. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Fördervereins wird jährlich von zwei Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 12 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Ehrenmitglieder

Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Datenschutzbelange

Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten der Mitglieder hat eine hohe Priorität. Die Richtlinien für die Verarbeitung gemäß EU-Recht (Europäische Datenschutz Grundverordnung DSGVO) und die Regelungen des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind einzuhalten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einberufungsfrist für diese Versammlung beträgt einen Monat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein für Landeskunde im Saarland e.V. (VLS)“, der es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße geminnützige Projektmaßnahmen im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.04.2021 errichtet.